Steuerungsfunktionen und Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme
Darüber hinaus schreibt die neue Verordnung (EU) 2024/1103 (gilt seit dem 1. Juli 2025) die folgenden Steuerungsfunktionen zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz vor:
- Elektrische Speicher-Einzelraumheizgeräte müssen über einen elektronischen Regler der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur verfügen und eine Wärmeabgabe mit Gebläseunterstützung bieten.
- Handtuchhalter mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 60 W dürfen nur mit einer Betriebszeitbegrenzung betriebsfähig sein, deren maximaler voreingestellter Zeitraum höchstens 6 Stunden beträgt.
Anforderungen an Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme:
Einzelraumheizgeräte mit Reglern und separate zugehörige Regler müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie müssen über einen Aus-Zustand oder einen Bereitschaftszustand oder beides verfügen. Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) darf 0,50 W nicht überschreiten, und die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) darf 0,50 W nicht überschreiten; ab dem 9. Mai 2027 darf die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand 0,30 W nicht überschreiten;
- Wenn im Bereitschaftszustand der Status oder sonstige Informationen angezeigt werden, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart 1,00 W nicht überschreiten;
- Wenn der Bereitschaftszustand die Möglichkeit einer Netzwerkverbindung und des vernetzten Bereitschaftsbetriebs im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/826 bietet, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart (Pnsm) 2,00 W nicht überschreiten; erfolgt die Kommunikation zwischen dem Wärmeerzeuger und dem Regler drahtlos oder über das Stromkabel, so darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart 3,00 W nicht überschreiten.
- Wenn ein Leerlaufzustand vorgesehen ist, darf die über eine Stunde gemittelte Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand (Pidle) 1,00 W nicht überschreiten, außer wenn der Leerlaufzustand von der Eingabe über eine Netzverbindung abhängt, bei der automatisch Wärme in den Raum abgegeben wird; in diesem Fall darf die über eine Stunde gemittelte Leistungsaufnahme 3,00 W nicht überschreiten