Berechnungsbeispiele für ηs

Berechnungsbeispiele, in denen die beiden Methoden der alten und der neuen Verordnung miteinander verglichen werden, sind in den Tabellen dargestellt:

Für Einzelraumheizgeräte mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen

Tabelle: Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad für Einzelraumheizgeräte mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen (aufgrund der geänderten Berechnung ist ηₛ aus der alten und der neuen Verordnung nicht direkt vergleichbar)

Produktηs (%) 
Alte Verordnung
(EU) 2015/1188
ηs (%) 
Neue Verordnung
(EU) 2024/1103
Bemerkungen
a. Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer (und offener Abgasführung) für gasförmige oder flüssige Brennstoffe42,040,3Die Verordnung 2024 schließt Produkte mit offener Abgasführung mit ein
b. Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer und offener Verbrennung für gasförmige oder flüssige Brennstoffe72,063,6 
c. Raumluftunabhängige Einzelraumheizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe72,063,6Neue Kategorie in der Verordnung aus 2024, war in der alten Verordnung in b enthalten.

 

Elektrische Einzelraumheizgeräte

Bei elektrischen Einzelraumheizgeräten führen die Änderungen der Berechnungsmethode zu höheren Werten für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs in der neuen Verordnung (EU) 2024/1103 (siehe Tabelle unten).

Tabelle: Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad für Einzelraumheizgeräte, die elektrische Energie nutzen (aufgrund geänderter Berechnung von ηs für die alte und neue Verordnung nicht direkt vergleichbar)

Produktηs (%) 
Alte Verordnung
(EU) 2015/1188
ηs (%) 
Neue Verordnung
(EU) 2024/1103
Bemerkungen
d. Ortsbewegliche elektrische Einzelraumheizgeräte36,044,7 
e. Ortsfeste elektrische Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 250 W38,047,5 
f. Ortsfeste elektrische Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 250 W34,043,1 
g. Elektrische Speicher-Einzelraumheizgeräte38,547,3 
h. Elektrische Fußboden-Einzelraumheizgeräte38,047,5 
i. Elektrisches Strahlungsheizgerät (ohne sichtbares Glühelement)35,0-Kategorie entfällt in der Verordnung 2024 (aufgrund begrenzter oder keiner praktischen Nutzung).
j. Elektrische Einzelraumheizgeräte mit sichtbar glühendem Heizelement und einer Nennwärmeleistung von mehr als 1,2 kW35,046,8 
k. Elektrische Einzelraumheizgeräte mit sichtbar glühendem Heizelement und einer Nennwärmeleistung von bis zu 1,2 kW31,040,5 
l. Ortsbewegliche elektrische Einzelraumheizgeräte mit sichtbar glühendem Heizelement31,0 bzw.. 35,039,5Neue Kategorie in Verordnung von 2024
o. Handtuchhalter mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 250 W38,046,0Neue Kategorie in Verordnung von 2024
p. Handtuchhalter mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 60 W und bis zu 250 W34,042,1Neue Kategorie in Verordnung von 2024; gehörten zuvor zu den ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten

Gewerbliche Einzelraumheizgeräte

Im Fall von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten bleibt die Berechnungsmethodik unverändert und die Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad sind in der alten und der neuen Verordnung direkt vergleichbar. Dies führt zu tatsächlich strengeren Anforderungen. Siehe Tabelle unten:

Tabelle: Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad für gewerbliche Einzelraumheizgeräte

Produkt

ηs (%) 
Alte Verordnung

(EU) 2015/1188

ηs (%) 
Neue Verordnung

(EU) 2024/1103

Hellstrahler85,090,0
Dunkelstrahler74,080,0