Technische Dokumentation

  • Der folgende Teil wird erst durch die neue Verordnung (EU) 2024/1103 geregelt und gilt daher seit dem 01. Juli 2025.
    • Die technische Dokumentation für Einzelraumheizgeräte für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 4 und des in Anhang V beschriebenen Prüfverfahrens müssen folgende Elemente enthalten:
    • Die angegebenen Werte aller in den Tabellen 1 bis 5 des Anhangs II aufgeführten Parameter; zu diesem Zweck kann das gleiche Layout der Tabellen 1 bis 5 verwendet werden
    • Eine Liste aller gleichwertigen Modelle, falls zutreffend
    • Alle anderen in Artikel 4 genannten Elemente, sofern zutreffend
       
  • Bei Einzelraumheizgeräten, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden, sind die Angaben in den Tabellen 2 und 4 des Anhangs II für die Kombination(en) von Einzelraumheizgerät(en) und Regelungsfunktionen gemäß Nummer 4 Absatz 1 Buchstabe g) zu erstellen.
     
  • Die technische Dokumentation für separate zugehörige Regler muss für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 und des Nachprüfungsverfahrens gemäß Anhang V Folgendes enthalten:
    • Die angegebenen Werte aller in Tabelle 6, Anhang II aufgeführten Parameter, wobei das Layout der Tabelle 6 verwendet werden kann.
    • Gegebenenfalls eine Liste aller gleichwertigen Modelle
    • Gegebenenfalls alle anderen in Artikel 4 genannten Elemente.

Verpflichtungen der Lieferanten

Als Lieferant sind Sie dafür verantwortlich, zu dokumentieren, dass Ihr Produkt den geltenden Anforderungen entspricht. Dies kann von den nationalen Marktüberwachungsbehörden (MSAs) überprüft werden. Weitere Informationen darüber, was zu dokumentieren ist (CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, DoI usw.), finden Sie hier.