Machen Sie sich vertraut mit den Anforderungen der Energiekennzeichnung für...

Promotion und Werbung

Betroffene Werbemittel

Alle visuellen Werbemaßnahmen für Produktmodelle ohne direkte Kaufmöglichkeit unterliegen diesen Anforderungen.

Dazu gehören Anzeigen, physische Werbeflyer, Webbanner und ähnliche Werbemittel.

Die Anforderungen gelten auch für technisches Verkaufsmaterial, das sich auf die technischen Parameter eines bestimmten Produktmodells bezieht. Auf dieser Website werden diese Materialien zusammenfassend als Werbung bezeichnet.

Was sind die Anforderungen?

Die Werbung muss Informationen über die Energieklasse und über die für den Produkttyp derzeit zulässigen Energieklassen − auch als zulässiger Bereich bezeichnet − enthalten. Es gelten unter anderem die folgenden Anforderungen:

  • Bei Anzeigen in Schwarz-Weiß kann ein schwarz-weißer Pfeil verwendet werden.
  • Der Pfeil muss so groß sein, dass er für den Kunden gut sichtbar und lesbar ist, und die Angabe der Energieklasse muss in einer Schriftgröße erfolgen, die mindestens so groß ist wie der Preis.
  • Außerdem müssen die Kunden die Möglichkeit haben, das Energielabel und das Produktdatenblatt über einen Link zu EPREL abzurufen oder ein gedrucktes Exemplar anzufordern.
  • Beim Telefonmarketing mit gedrucktem Material müssen die Kund:innen auch über eine kostenlose und öffentlich zugängliche Website informiert werden, auf der sie das vollständige Energielabel und das Produktdatenblatteinsehen oder ein gedrucktes Exemplar anfordern können.

 

Beispiel: Neues Energielabel
Die Energieklasse und der zulässige Bereich müssen mit Hilfe des grafischen Elements angegeben werden, wie dieses Beispiel zeigt.

 

Beispiel: Bestehendes Energielabel
Die Energieklasse und der zulässige Bereich müssen mit Hilfe des grafischen Elements angegeben werden, wie dieses Beispiel zeigt.

Wie kann ich die Grafikdateien herunterladen?

Warum müssen Sie einen Pfeil mit dem Bereich der Energieklassen als verschachtelte Anzeigen der bestehenden Energielabelsverwenden?

Am 15. Juli 2024 veröffentlichte die Kommission eine Klarstellung („Bekanntmachung der Kommission“) darüber, wie Lieferanten und Einzelhändler von Produkten mit Energielabels in ihrer visuellen Werbung und ihrem Werbematerial die Energielabel-Klassen angeben sollten. Die Bekanntmachung folgt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2023, das sich auf das Energielabel für Backöfen und Dunstabzugshauben bezieht, das aber auch Auswirkungen auf andere Produkte hat. In dem Urteil heißt es, dass es nicht ausreicht, in der Werbung nur die Klasse des Produkts anzugeben (z. B. „A“ oder „B“), sondern dass auch die entsprechende Skala der Klassen angegeben werden muss (z. B. „A+++ bis D“ oder „A bis G“).

Die vollständige EG-Mitteilung können Sie unter diesem Link lesen:

Commission clarifies rules for energy labelling in visual advertising following Court ruling